Urnen- und Leichenumbettung
Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche oder von Ascheresten
Tote und Aschereste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestattG NRW nur ausgegraben werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, dies genehmigt. Die Genehmigung kann zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein ganz besonderer Grund liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.
Die Genehmigung darf zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Dieser liegt vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.
Nach Eingang des Antrages und Prüfung der Gründe beantragt die Ordnungsbehörde beim Kreisgesundheitsamt Mettmann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.