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Hausnummernvergaben

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Kurzbeschreibung

Durch Änderungen in Teilen des vorhandenen Baubestands sowie durch Teilungen von bebauten Grundstücken, kann eine zusätzliche Hausnummer oder eine Änderung der vorhandenen Hausnummer erforderlich sein. Bei berechtigtem Interesse wird die Hausnummer durch die Untere Bauaufsichtsbehörde entsprechend geändert, bzw. eine zusätzliche Hausnummer vergeben.

Beschreibung

Beruhend auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) handelt es sich bei der Hausnummernvergabe um eine hoheitliche Maßnahme der Kommune. Demnach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Zuordnung und Nummerierung von Grundstücken liegt im öffentlichen Interesse; sie dient der leichteren Auffindbarkeit des Grundstücks (insbesondere durch Rettungskräfte oder Polizei) und der Leichtigkeit des Verkehrs.

Bei Genehmigungen von Neubauten, bei Erweiterungen und Nutzungsänderungen bestehender Gebäude vergibt die Untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei Bedarf eine neue bzw. eine zusätzliche Hausnummer. Hier bedarf es keines weiteren Antrags.

Grundsätzlich erfolgt dabei die Vergabe einer Hausnummer und die Zuordnung zu einer Straße nach der geplanten Erschließung. Sollten sich Veränderungen im bereits bestehenden Baubestand ergeben und keine weiteren freien Hausnummern zur Verfügung stehen, werden die neuen Hausnummern mit Zusätzen ergänzt. Dies kann insbesondere bei Grundstücksteilungen oder bei Baulückenschließungen erforderlich sein.

Auf Antrag der Grundstückseigentümer sind bei berechtigten Anlässen Änderungen bzw. Neufestsetzungen von Hausnummern auch außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens möglich. Es können ebenfalls zusätzliche Hausnummern vergeben werden. Dies ist beispielsweise bei zwei separaten Gebäudeeingängen möglich.

Um ihren Zweck als Orientierungshilfe zu erfüllen, ist die Hausnummer gemäß § 126 des Baugesetzbuches (BauGB) durch den Eigentümer dauerhaft und gut sichtbar an der Hauswand oder an der Grundstücksgrenze anzubringen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 126 des Baugesetzbuches (BauGB)
§ 14 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW)

Voraussetzungen

Die Voraussetzung zur Neufestsetzung von Hausnummern ist ein berechtigtes Interesse. Dies kann z.B. bei einer veränderten Erschließungssituation oder einer Teilung bebauter Grundstücke vorliegen.

Verfahrensablauf

Nach Eingang des schriftlichen Antrags wird die Möglichkeit der Neufestsetzung der Hausnummer durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Weitere zu benachrichtigende Referate und Behörden werden im Verfahren ebenfalls über die Änderung in Kenntnis gesetzt.

Fristen

Die neue Hausnummer darf nach schriftlicher Bestätigung der unteren Bauaufsichtsbehörde an der Hauswand angebracht werden.



Gebühren:

Gebührenfrei

Kontakte:


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Anschrift

Hausanschrift:
Stadtbibliothek Langenfeld
Hauptstraße 131
40764 Langenfeld
       
Telefon: 02173/794-4242
Telefax: 02173/794-94242
E-Mail: stadtbibliothek@langenfeld.de
Internet: www.stadtbibliothek-langenfeld.de


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