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Parkausweis und Parkerleichterung für Menschen mit einer Behinderung

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Beschreibung

 Schwerbehindertenparkausweis

Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken. Im Bereich des Zonenhalteverbotes die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 (Parkplatz) und 315 (Parken auf dem Gehweg) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen, in denen das Ab- oder Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
  • an Parkuhren oder Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. 

Die vorgenannten Parkmöglichkeiten dürfen nur durch Personenkraftwagen und Krafträder in Anspruch genommen werden. Die zulässige Höchstparkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen.

Als Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Der entsprechende Nachweis wird durch die Eintragung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) auf dem vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweis geführt. Der Eintrag "G" (gehbehindert), reicht für die Erteilung eines Parkausweises nicht aus.

In Einzelfällen können auch Ausnahmegenehmigungen ohne den Eintrag „ aG “ erteilt werden. Dann darf jedoch ein Parkplatz mit dem Rollstuhlfahrersymbol nicht benutzt werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie durch die zuständige Sachbearbeiterin.

Rechtsgrundlage(n)

§ 46 Abs. 1 Ziffer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Hinweise (Besonderheiten)

Das persönliche Erscheinen zum Abholen des Parkausweises ist grundsätzlich notwendig, um die notwendigen Unterschriften zu leisten. Sollten Sie aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen nicht ins Rathaus kommen können, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Sachbearbeiterin, die Ihnen behilflich sein wird.



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Hausanschrift:
Stadtbibliothek Langenfeld
Hauptstraße 131
40764 Langenfeld
       
Telefon: 02173/794-4242
Telefax: 02173/794-94242
E-Mail: stadtbibliothek@langenfeld.de
Internet: www.stadtbibliothek-langenfeld.de


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